5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'170.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 170.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für seine Kosten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'252.55 zu entrichten. Im Übrigen trägt der Privatkläger seine Parteikosten selber. 5.3. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten im Rahmen des Berufungsverfahrens selber. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'690.00 werden der Beschuldigten zu 70%, somit zu Fr. 1'883.00 auferlegt. Die restlichen Kosten von Fr. 807.00 werden auf die Staatskasse genommen.