3.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. - 30 - 4. 4.1. Die Zivilklage des Privatklägers ist gutzuheissen. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 75'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 15. Mai 2017 zu bezahlen. 4.2. Im Übrigen wird die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen.