13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freigesprochen. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf aArt. 34, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgelegt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 8'000.00.