12.3. Der Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kostennote des Vertreters des Privatklägers vom 28. August 2020 wurde von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 13'129.90 gutgeheissen (vgl. Urteil E. 8.3). Der Privatkläger dringt mit seinem Antrag auf Gutheissung der Zivilforderung grossmehrheitlich durch. Nach diesem Verfahrensausgang ist er von der Beschuldigten vollumfänglich, d.h. im Umfang von Fr. 13'129.90, zu entschädigen.