Die Beschuldigte wird im vorinstanzlichen Verfahren teilweise freigesprochen. Sie ist im Umfang ihres Freispruchs, somit im Umfang von 30%, zu entschädigen. Im Hinblick auf ihre vorinstanzlichen Parteikosten von Fr. 11'967.15 ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3'590.15. Im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt sind ihr keine nennenswerten Aufwendungen entstanden, wodurch eine Entschädigung durch den Privatkläger entfällt (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung von Fr. 3'590.15 geht vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse. Im Übrigen - 29 - trägt die Beschuldigte ihre Parteikosten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens selber.