Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Änderung. Unter Berücksichtigung des vorliegend unangefochten gebliebenen Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'690.00 zu 70% und somit im Betrag von Fr. 1'883.00 aufzuerlegen. Der Restbetrag von Fr. 807.00 geht zu Lasten der Staatskasse. 12.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO).