Mit Kostennote vom 16. Februar 2022 hat der Vertreter des Privatklägers, Michael Ritter, Rechtsanwalt […], Kosten von gesamthaft Fr. 3'252.55 (13.3 Std. à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 50.00, inkl. 7.7% MwSt.) geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich dem Umfang und der Bedeutung der vorliegenden Strafsache nach als angemessen und ist entsprechend gutzuheissen. Der Privatkläger ist somit von der Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'252.55 zu entschädigen. 12. 12.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).