11.2. Der Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren, wenn er obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger hat die Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen und zu beziffern (Art. 433 Abs. 2 StPO). - 28 -