Die Berufung der Beschuldigten wird vorliegend abgewiesen. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens von gesamthaft Fr. 2'170.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 170.00, vollumfänglich aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und trägt ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selber (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario).