10. Die Zivilforderung des Privatklägers wird im Umfang von Fr. 75'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Mai 2017 gutgeheissen. 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2).