Was die Betreibungskosten von Fr. 103.30 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können, da es sich nicht um Kosten handelt, welche unmittelbar aus der Straftat herrühren (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Für die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung vom 16. August 2017 gibt es zudem in der Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage, weshalb der Privatkläger diesbezüglich an den ordentlichen Rechtsöffnungsrichter zu verweisen ist. Die diesbezüglichen Anträge des Privatklägers sind entsprechend abzuweisen.