Aus einem Schreiben vom 3. April 2017 des damaligen Vertreters des Privatklägers geht hervor, dass er an diesem Tag ein Telefonat mit der Beschuldigten zu besagtem Kündigungsschreiben vom 27. März 2017 geführt hat (vgl. UA act. 162). Das Schreiben wurde ihr somit spätestens am 3. April 2017 zugestellt, womit die Kündigungsfrist von sechs Wochen in jedem Fall gewahrt worden ist. Die Rückzahlung der Darlehen über Fr. 75'000.00 ist somit am 15. Mai 2017 fällig geworden. Die - 27 - Beschuldigte befindet sich seither im Verzug und hat ab diesem Datum einen Verzugszins in der Höhe von 5% zu bezahlen.