Der Privatkläger hat der Beschuldigten das Darlehen über Fr. 10'000.00 am 4. März 2014 sowie weitere Bardarlehen über Fr. 65'000.00 zwischen dem 21. März 2014 und 12. Juni 2015 ausbezahlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien jeweils einen konkreten Verfallstag oder Rückzahlungstermin vereinbart hätten. Allerdings hat der Privatkläger der Beschuldigten die Darlehen mit Schreiben vom 27. März 2017 auf den 15. Mai 2017 gekündigt (vgl. UA act. 160). Aus einem Schreiben vom 3. April 2017 des damaligen Vertreters des Privatklägers geht hervor, dass er an diesem Tag ein Telefonat mit der Beschuldigten zu besagtem Kündigungsschreiben vom 27. März 2017 geführt hat (vgl. UA act.