9.3.2. Wurde für ein Darlehen weder ein Rückzahlungstermin noch eine Kündigungsfrist vereinbart, ist das Darlehen innerhalb von sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zurückzuerstatten (Art. 318 OR). Nach dieser Bestimmung wird das Darlehen durch Aufforderung des Darleihers innert sechs Wochen zur Rückzahlung fällig. Mit Ablauf der sechswöchigen Frist endet der Vertrag und der Borger kommt ohne Weiteres in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR; vgl. MAUENBRECHER/SCHÄRER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 7 zu Art. 318). Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung einer Verbindlichkeit im Verzug, hat er einen Verzugszins von 5% für das Jahr zu zahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).