des Privatklägers über Fr. 75'000.00 zuzüglich 5% Zins gutgeheissen, die Beschuldigte zur Zahlung der Betreibungskosten verpflichtet und den Rechtsvorschlag beseitigt (Urteil E. 7.3 ff.). Die Beschuldigte verlangt mit Berufung, die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen. 9.3. 9.3.1. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR).