9. 9.1. Die Beschuldigte wird vorliegend des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, weshalb das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden hat. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Adhäsionsklage und der Aktivlegitimation des Privatklägers kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. 7 f.).