Ausserdem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigten – insbesondere aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit – keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Es ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil E. 6.4). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 6.4.2).