8.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die Verfahrensdauer von über 4 Jahren seit Beginn der Strafuntersuchung vorliegend strafmildernd zu berücksichtigen, da keine besondere Komplexität des Falles oder sonstige Umstände vorliegen, welche eine längere Verfahrensdauer zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil E. 6.2.3). Eine Reduktion um 10 Tagessätze erscheint angemessen, wodurch die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu verurteilen ist.