Das Tatverschulden kann unter diesen Umständen nicht mehr als leicht erachtet werden. Bei einem folglich mittelschweren Verschulden erscheint die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Geldstrafe von 90 Tagessätzen als zu mild. Sie kann aber aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden. Eine Senkung kommt indessen ebenfalls nicht in Frage.