Das Verhalten der Beschuldigten, insbesondere der Umstand, dass sie sich eine betagte Person als Opfer für ihre Täuschung ausgesucht hat, zeugt von einem Mass an Rücksichtslosigkeit und krimineller Energie, welches nicht mehr als nur geringfügig einzuschätzen ist. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, muss zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte das vom Privatkläger erhaltene Geld zudem für luxuriösere Ausgaben – etwa ihre Leasinggeschäfte von rund Fr. 900.00 pro Monat für einen Porsche, einen Smart und eine Harley Davidson – und nicht etwa zur Deckung des Grundbedarfs benötigt hat (vgl. Urteil E. 6.2.2; UA act. 10).