8.3. Die Beschuldigte hat mit der arglistigen Täuschung des Privatklägers einen Deliktbetrag von Fr. 75'000.00 umgesetzt, wodurch dem Privatkläger ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist. Die Beschuldigte ist dabei gezielt vorgegangen und hat seine Gutmütigkeit schamlos ausgenutzt. Das Verhalten der Beschuldigten, insbesondere der Umstand, dass sie sich eine betagte Person als Opfer für ihre Täuschung ausgesucht hat, zeugt von einem Mass an Rücksichtslosigkeit und krimineller Energie, welches nicht mehr als nur geringfügig einzuschätzen ist.