8. 8.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird vorliegend bestätigt. Selbiges gilt, wie im Folgenden zu zeigen ist, für die vorinstanzliche Strafzumessung. Im Zusammenhang mit dem anwendbaren Strafrahmen und der Anwendung des neuen Sanktionenrechts kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 6.1.2 f.). 8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.