Sie hat damit direktvorsätzlich gehandelt, nicht nur in Bezug auf die arglistige Täuschung, sondern auch hinsichtlich des Eintritts eines Vermögensschadens beim Privatkläger und die bei ihr eingetretene Bereicherung. Der Betrugstatbestand ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 7.7. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich im Zusammenhang mit der Überweisung vom 4. März 2014 über Fr. 10'000.00 sowie den Bargeldzahlungen zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 von insgesamt Fr. 65'000.00 des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. - 24 -