7.6.2. Die Beschuldigte hat den Privatkläger durch wiederholte Vorspiegelung eines Rückzahlungswillens arglistig getäuscht und damit bewirkt, dass er ihr am 4. März 2014 Fr. 10'000.00 als Darlehen überwiesen und zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 insgesamt weitere Fr. 65'000.00 in bar als Darlehen ausbezahlt hat. Die Beschuldigte hat sich durch dieses vom Privatkläger erhaltene Geld bereichern wollen. Sie hat damit direktvorsätzlich gehandelt, nicht nur in Bezug auf die arglistige Täuschung, sondern auch hinsichtlich des Eintritts eines Vermögensschadens beim Privatkläger und die bei ihr eingetretene Bereicherung.