7.6. 7.6.1. In subjektiver Hinsicht muss der Betrug, das heisst die Abfolge von der Täuschung über die Vermögensdisposition bis zum Schaden, vom Täter zumindest gewollt und somit vom Vorsatz erfasst sein. Es genügt Eventualvorsatz. Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, handeln (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 269 ff. und 273 zu Art. 146 StGB).