Rückzahlungswillen der Beschuldigten gekannt, hätte er das Darlehen nicht gewährt und sein Vermögen hätte sich nicht entsprechend vermindert. Die arglistige Täuschung der Beschuldigten über ihren Rückzahlungswillen ist somit direkt kausal für den eingetretenen Schaden. Der hypothetische Vermögensstand des Privatklägers wäre ohne die Täuschung im Umfang des Darlehenswertes höher als er dies effektiv ist. Somit beläuft sich der ihm entstandene Schaden auf Fr. 75'000.00.