O., N. 40 zu Art. 146 StGB). - 23 - 7.5.2. Der Privatkläger hat der Beschuldigten freiwillig, aber im Vertrauen darauf, dass er das Geld wieder zurückerhalten werde, ein Darlehen über insgesamt Fr. 75'000.00 (Überweisung von Fr. 10'000.00 vom 4. März 2014 und Bargeld über insgesamt Fr. 65'000.00 zwischen 21. März 2014 und 12. Juni 2015) ausgerichtet. Hätte er den in Wahrheit fehlenden Rückzahlungswillen der Beschuldigten gekannt, hätte er das Darlehen nicht gewährt und sein Vermögen hätte sich nicht entsprechend vermindert.