Mit Eintritt des Vermögensschadens ist das Betrugsdelikt vollendet. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht der Schaden der ungewollten Vermögensminderung des Geschädigten, das heisst der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis, in diesem Falle ohne die arglistige Täuschung, hätte (vgl. BGE 147 IV 73 E. 6.1). Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang vorliegen, zwischen der Vermögensdisposition und dem Schaden ein Kausalzusammenhang (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 40 zu Art.