7.5. 7.5.1. Die arglistige Täuschung muss bei dem Getäuschten eine Vorstellung hervorrufen, welche von der Wirklichkeit abweicht. Der Getäuschte muss sodann gestützt auf diese irrtümliche Vorstellung eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen, welche freiwillig zu erfolgen hat. Mit Eintritt des Vermögensschadens ist das Betrugsdelikt vollendet.