24, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Als nach der Scheidung in 2017 jedoch keine Rückzahlung erfolgte, leitete der Privatkläger die Betreibung ein und machte später Strafanzeige (vgl. UA act. 163, UA act. 138). Die Beschuldigte hat dem Privatkläger immer wieder eine tatsächlich nicht bestehende Notlage vorgegaukelt und seine Gutmütigkeit ausgenutzt. Eine Rückzahlung verweigerte sie wiederholt unter glaubhaft erscheinenden Vorwänden. Von Leichtfertigkeit des Privatklägers kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Eine Opfermitverantwortung liegt nicht vor.