Die Beschuldigte hat den Privatkläger wiederholt damit vertröstet, dass er das Geld nach der abgeschlossenen Scheidung wiederbekomme, worauf der Privatkläger gemäss eigener Aussage gewartet hatte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Es erschien ihm offenbar schlüssig, dass die Beschuldigte auf Anraten ihres Anwalts keine Schuldanerkennungen unterzeichnen sollte, solange die güterrechtliche Auseinandersetzung anlässlich ihrer Scheidung nicht abgeschlossen sei (vgl. UA act. 33, GA act. 24, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.).