Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Privatkläger grundsätzlich darauf vertraut hat, dass die Beschuldigte ihm die Wahrheit sagt und sich an ihre Versprechen hält, zumal er in diesem Zeitpunkt keinen Anlass für Zweifel gehabt hat. Die Beschuldigte hat den Privatkläger wiederholt damit vertröstet, dass er das Geld nach der abgeschlossenen Scheidung wiederbekomme, worauf der Privatkläger gemäss eigener Aussage gewartet hatte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).