Es ist davon auszugehen, dass sich in der Zeit von etwas über einem Monat, bevor es zur Überweisung vom 4. März 2014 gekommen ist, ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen den Beiden entwickelt hat, welches sich in der nachfolgenden Periode bis zum Juni 2015 weiter vertieft haben dürfte. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Privatkläger grundsätzlich darauf vertraut hat, dass die Beschuldigte ihm die Wahrheit sagt und sich an ihre Versprechen hält, zumal er in diesem Zeitpunkt keinen Anlass für Zweifel gehabt hat.