7.4.2. Es ist unbestritten, dass sich die Beschuldigte und der Privatkläger am 31. Januar 2014 im Rahmen einer Veranstaltung des E. kennengelernt haben und in der Folge eine freundschaftliche Beziehung gepflegt haben, während welcher sie sich ab und zu getroffen haben (vgl. UA act. 30 ff., UA act. 44, GA act. 24). Es ist davon auszugehen, dass sich in der Zeit von etwas über einem Monat, bevor es zur Überweisung vom 4. März 2014 gekommen ist, ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen den Beiden entwickelt hat, welches sich in der nachfolgenden Periode bis zum Juni 2015 weiter vertieft haben dürfte.