Entscheidend ist vielmehr die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Der strafrechtliche Schutz fällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten dahin, sondern lediglich bei einem Mass an Leichtfertigkeit, welches das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Personen sind keine hohen Anforderungen an die Opfermitverantwortung zu stellen. Dazu gehören unter anderem unerfahrene und aufgrund ihres Alters beeinträchtigte Personen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1, BGE 135 IV 76 E. 5.2 f., je mit Hinweisen;