7.4. 7.4.1. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten liegt auch keine Opfermitverantwortung des Beschuldigten vor, die die Arglist ausschliessen würde. Die wäre nur dann der Fall, wenn der Getäuschte seinen Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist nicht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Entscheidend ist vielmehr die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall.