7.3.4. Die Beschuldigte ist bei ihrer Täuschung gezielt vorgegangen. Sie hat die Gutgläubig- und Gutmütigkeit des Privatklägers durch eine Kombination von Klagen, Vorwänden und leeren Versprechungen ausgenutzt. Beim Rückzahlungswillen handelt es sich um eine innere, dem objektiven Beweis nicht zugängliche Tatsache. Dem Privatkläger war es somit von vornherein nicht möglich, den Rückzahlungswillen zu überprüfen. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen des objektiven Tatbestandsmerkmals der Arglist zu bejahen.