7.3.3. Das Gesetz verlangt, dass die Täuschung arglistig sein muss. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts definiert sich Arglist dadurch, dass der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist kann auch bei einfachen Lügen vorliegen, deren Überprüfung nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich oder gar unzumutbar ist (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Vorspiegelung eines tatsächlich nicht bestehenden Rückzahlungswillens ist grundsätzlich arglistig, da sich diese auf eine innere Tatsache bezieht, welche vom Vertragspartner nicht überprüft werden kann.