Beschuldigte offensichtlich von vornherein weder gewillt gewesen, ihre Geldschuld schriftlich festzuhalten noch sie überhaupt zu begleichen, zumal der Privatkläger sein Geld auch nach der Scheidung der Beschuldigten und bis heute nicht zurückerhalten hat. Daran vermögen auch die wiederholten Appelle an das Vertrauen und den Glauben des Privatklägers nichts zu ändern, bestätigen diese doch vielmehr, dass die Beschuldigte den Privatkläger in seiner Überzeugung, sie werde ihr Rückzahlungsversprechen schon halten, noch hat bestärken wollen. Die Beschuldigte hat den Privatkläger damit über ihren tatsächlich nicht - 21 -