Im Zusammenhang mit Betrugskonstellationen betrifft dies insbesondere die innere Tatsache des (Rück-)Zahlungswillens. Wer einen Darlehensvertrag abschliesst und bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gewillt ist, seiner Rückzahlungspflicht nachzukommen, täuscht nicht über das künftige Zahlungsereignis, sondern über seinen gegenwärtigen Leistungswillen (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 41 ff. zu Art. 146 StGB).