7.3. 7.3.1. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, welches darauf abzielt, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart hervorzurufen. Auch gegenwärtige innere Tatsachen, welche sich auf künftige Vorgänge beziehen, können täuschungsrelevant sein. Im Zusammenhang mit Betrugskonstellationen betrifft dies insbesondere die innere Tatsache des (Rück-)Zahlungswillens.