7. 7.1. Gemäss Anklage soll die Beschuldigte den Privatkläger mit ihrem Verhalten über ihren Rückzahlungswillen arglistig getäuscht und sich dadurch bereichert haben. Damit habe sie sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Beschuldigte bestreitet mit Berufung den Erhalt des Darlehens und sinngemäss eine Rückzahlungspflicht ihrerseits. Eventualiter bringt sie vor, dass eine Opfermitverantwortung des Privatklägers vorliege, wodurch eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem - 20 - Vorwurf des Betrugs aufgrund fehlender Arglist ohnehin entfalle (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.).