6. Nach obigem Beweisergebnis ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschuldigte hat vom Privatkläger am 4. März 2014 auf ihre Bitte hin ein Darlehen von Fr. 10'000.00 auf ihr Konto überwiesen erhalten, nachdem sie ihm über finanzielle Probleme geklagt hat. Zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 richtete der Privatkläger der Beschuldigten, ebenfalls auf Bitten und Klagen ihrerseits hin, weitere Fr. 65'000.00 in bar aus, dies jeweils an 19 verschiedenen Daten (vgl. UA act. 161, UA act. 138 ff.). Der Beschuldigten ist dabei von Anfang an bewusst gewesen, dass sie das Geld zurückzahlen muss.