Selbiges hat die Zeugin G. in ihren ebenfalls glaubhaften Aussagen bestätigt (vgl. Ziff. 5.2.2.2). Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie die Überweisung als Überraschungsgeschenk erhalten habe und deshalb keine Rückzahlungspflicht ihrerseits bestehe, erweisen sich demgegenüber als unglaubhaft. Selbiges gilt für die implizit bestrittene Rückzahlungspflicht in Bezug auf die Fr. 65'000.00 in Bargeld, deren Erhalt durch die Beschuldigte als beweismässig erstellt zu erachten ist (vgl. Ziff. 5.1.3, Ziff. 5.2.2.3).