5.2.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Privatkläger glaubhaft dargelegt hat, dass es sich bei der Überweisung vom 4. März 2014 und den darauffolgenden Bargeldübergaben zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 um rückzahlungspflichtige Darlehen und nicht um ein Geschenk gehandelt hat, dass sich die Beschuldigte dessen auch bewusst gewesen ist und ihm die Rückzahlung mehrmals versichert hat. Ebenfalls hat er glaubhaft dargelegt, dass die Beschuldigte mehrmals eine Schuldanerkennung verweigert hat (vgl. Ziff. 5.2.2.1). Selbiges hat die Zeugin G. in ihren ebenfalls glaubhaften Aussagen bestätigt (vgl. Ziff. 5.2.2.2).