(vgl. Ziff. 5.2.2.1 bzw. 5.2.2.2). Die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Überweisung vom 4. März 2014 und den weiteren Bargeldübergaben in der Höhe von Fr. 65'000.00 sind somit als reine Schutzbehauptungen zu erachten.