Im Gegensatz zur Darstellung der Beschuldigten erscheint vielmehr glaubhaft, dass der Privatkläger ihr die besagten Geldsummen auf ihre wiederholte Bitte geliehen und überwiesen bzw. übergeben hat. Im Übrigen liegen, wie bereits dargelegt, keine Hinweise in den Akten vor, welche die Behauptungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit enttäuschten Erwartungen des Privatklägers oder einem Motiv der Falschbezichtigung seitens der Zeugin G. belegen könnten - 19 -