Implizit bestätigt dies im Übrigen auch die Beschuldigte, die angesichts der Höhe des Betrags angegeben hat, "überrascht" gewesen zu sein (vgl. UA act. 44). Umso weniger nachvollziehbar erscheint vor diesem Hintergrund, dass der Privatkläger ihr die beweismässig erstellten Fr. 65'000.00 in bar (vgl. Ziff. 5.1.3) geschenkt haben sollte. Im Gegensatz zur Darstellung der Beschuldigten erscheint vielmehr glaubhaft, dass der Privatkläger ihr die besagten Geldsummen auf ihre wiederholte Bitte geliehen und überwiesen bzw. übergeben hat.