Trotzdem erscheint es unter den konkreten Umständen und insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen des Privatklägers (pensionierter Landwirt ohne Pensionskasse, vgl. GA act. 22, GA act. 27, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.) lebensfremd, dass er der Beschuldigten nach der damals erst kurzen Bekanntschaft von rund einem Monat ein Geschenk in der Höhe von Fr. 10'000.00 gemacht haben soll. Implizit bestätigt dies im Übrigen auch die Beschuldigte, die angesichts der Höhe des Betrags angegeben hat, "überrascht" gewesen zu sein (vgl. UA act. 44).