146, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Die beiden Parteien haben offensichtlich eine freundschaftliche Beziehung miteinander gepflegt, während welcher der Privatkläger der Beschuldigten auch hin und wieder Zuwendungen gemacht hat. Dies ist soweit nachvollziehbar und wurde vom Privatkläger von Anfang an nicht bestritten. Es ist deshalb, wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 5.2.2.1), auch nicht auszuschliessen, dass ein gewisses Interesse an der Beschuldigten vorhanden war, wie die Beschuldigte dies vorbringt. Trotzdem erscheint es unter den konkreten Umständen und insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen des Privatklägers (pensionierter Landwirt ohne Pensionskasse, vgl. GA act.